Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebote und Vertragsabschluss
1.1.
Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie
soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet
enthaltene Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
1.2.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder
schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt
werden. Dann gilt der Lieferschein, bzw. die Warenrechnung als
Auftragsbestätigung.
1.3. Soweit Angestellte
mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den
schriftl. Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftl.
Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder
von Personen, die zur Vertretung des verkäufers bevollmächtigt sind,
bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
1.4.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer lieferungen, bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schliessen lassen, das der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer
angemessenen frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder
entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom
Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
1.5.
Der Verkäufer ist berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem
Einberständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen
angemessenen Prozentsatz des nettorechnungsbetrages für
Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen.
Beschädigte oder schon eingebaute Ware wird nicht gut geschrieben. In
Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß §122 BGB Anspruch
auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
2. Datenspeicherung
2.1.
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im
Rahmen der geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
3. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
3.1.
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten lieferort durch den
verkäufer und Benachrichtigung des Käufers geht die gefahr auf den
Käufer über.
3.2. Wird der Versand auf Wunsch oder
aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers. In diesem falle steht die Anzeige der
versandbereitschaft dem Versand gleich.
3.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.4.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der verkäufer nicht
zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei dem
Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkjäufer dem Käufer
baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer
zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle
ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer
entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
3.5.
Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für
eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das
verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese
nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten
zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
3.6.
Im Falle einer Verzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen
des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage
zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der leistung verlangt.
4. Preise und Zahlung
4.1.
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der ware
ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
4.2.
Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender vereinbarung diskontfähige
Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit
Wertstellung des tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen
kann.
4.3. Bei Zahlungsverzug gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht
gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen
in Verzug befindet.
4.4. Die Forderungen des
verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder Tarsachen bekannt werden, die darauf schliessen
lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist
der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um
Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu
machen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer
im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält
sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir
in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises duch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur
Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
5.2. Wird die Vorbehaltsware vom
Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
verarbeitung für den verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet
wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Berhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem
verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt
dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung
oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich
zu verwahren.
5.3. Wird Vorbehaltsware allein
oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so
tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist
der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf den betrag, der dem Anteilswert des
Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
5.4.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher bestandteil in das
Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den
Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
5.5. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
6.1.
Für Mängel im Sinne des §434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und
beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von
14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den verkäufer zu rügen. Bei
beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §377 HGB
unberührt.
6.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware
fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt,
weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die
Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein
Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und
handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
6.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung
der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung
entfällt die Gewährleistung.
6.4. Soweit bei der
Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich
(z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist
der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu
halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon
- sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen - nur
mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden -
gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers
von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht
übernommen.
6.5. Sachmängelansprüche verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch)
und § 634a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
6.6.
Rückgriffsansprüche gem §§478, 479 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im
gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung
eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung
der Rügeobliegenheiten, voraus.
6.7. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 7 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzungen von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt
ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der
Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden
7.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
8. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht